Die hier gezeigte Satzung dient der lediglich Informationszwecken, die beglaubigte und rechtlich bindende Satzung kann am Vereinssitz eingesehen werden.
Satzung des Vereins energiepalingen e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „energiepalingen“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Palingen, Haupstr. 28a, 23923 Palingen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Ziele und Aufgaben des Vereins sind:
- Förderung des Klimaschutzes und der nachhaltigen Energiewende:
- Planung, Umsetzung und Förderung von Projekten zur Nutzung erneuerbarer Energien, wie z.B. solarer Energie und Nahwärmenetze.
- Entwicklung und Unterstützung nachhaltiger Lösungen zur Energieversorgung und Energieeinsparung im regionalen und lokalen Kontext.
- Förderung der nachhaltigen Mobilität:
- Initiierung und Betrieb von gemeinschaftlichen Mobilitätsprojekten, wie z.B. Fahrrad- und Carsharing-Programme sowie digitale Mitfahrgelegenheiten.
- Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Reduzierung des Individualverkehrs und zur CO2-Minderung im Bereich der Mobilität.
- Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Erhalts der Biodiversität:
- Durchführung von Projekten zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen.
- Renaturierung, Aufforstung und weitere Maßnahmen zur Verbesserung des lokalen Ökosystems und zur Steigerung der Artenvielfalt.
- Bildung und Öffentlichkeitsarbeit:
- Förderung des Umweltbewusstseins durch Bildungs- und Informationsmaßnahmen wie Seminare, Workshops, Vorträge und Publikationen zu den Themen Klimaschutz, nachhaltige Energie, Mobilität und Naturschutz.
- Beratung der Bevölkerung und Schaffung von Bewusstsein für ökologische und nachhaltige Handlungsweisen.
- Förderung der Gemeinschaft durch Kultur- und Aktionsangebote:
- Unterstützung und Förderung lokaler Kultur- und Aktionsangebote zur Stärkung der Gemeinschaft und zur Reduktion des Mobilitätsbedarfs.
- Entwicklung und Umsetzung gemeinschaftlicher Projekte zur Förderung geteilter Güter, um Ressourcen effizient zu nutzen und den Bedarf zu senken.
- Förderung des ehrenamtlichen Engagements und der Mitwirkung der Bürger in Vereinsprojekten.
- Aufbau und Pflege von Kooperationen mit anderen Vereinen, Organisationen, Institutionen, Initiativen und der öffentlichen Hand zur Verwirklichung gemeinsamer Ziele im Bereich Klimaschutz und Nachhaltigkeit, z.B. Kunsthalle Palingen, lebendiger Adventskalender, Feuerwehr Palingen
- Beschaffung und Verwaltung von Finanzmitteln:
- Akquise von Spenden, Fördermitteln, Investitionen und anderen Finanzierungsquellen zur Unterstützung der Vereinsziele und -projekte.
- Verwaltung und zielgerichtete Verwendung der Mittel gemäß der satzungsmäßigen Ziele.
- Förderung des Klimaschutzes und der nachhaltigen Energiewende:
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
- Erwerb der Mitgliedschaft:
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über den Aufnahmeantrag.
- Beendigung der Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt kann nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstößt. Zum Ausschluss ist eine 2/3-Mehrheit im Vorstand nötig.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder:
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit möglich, das Vereinsleben durch aktive Mitarbeit zu unterstützen.
§4 Fördermitglieder
- Natürliche und juristische Personen können als Fördermitglieder aufgenommen werden, um die Ziele des Vereins zu unterstützen.
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Ein Ausschluss von Fördermitgliedern kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsziele durch eine 2/3-Mehrheit im Vorstand erfolgen.
§5 Mitgliedsbeiträge
- Jedes ordentliche Mitglied und jedes Fördermitglied zahlt Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
§6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
- Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern: Vorsitzend:e, Stellvertretende:r Vorsitzend:e, Kassenwart:in.
- Vertretung: Jedes Vorstandsmitglied ist bis zu einem Betrag von 1.000 Euro allein vertretungsberechtigt. Darüber hinaus sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Wahl und Amtszeit:
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§8 Aufgaben des Vorstands
- Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und Führung der Vereinsgeschäfte.
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung des Jahresberichts.
- Aufnahme neuer Mitglieder und Fördermitglieder.
§9 Mitgliederversammlung
- Einberufung:
- Mindestens einmal pro Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen wird.
- Auf Antrag von mindestens 1/2 der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Durchführung:
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Entscheidungen werden im Konsens angestrebt, bei Scheitern entscheidet die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer.
b. Entlastung des Vorstands.
c. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer.
d. Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
e. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfähigkeit:
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/2 der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§10 Finanzen
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder und Fördermitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die nicht dem Vereinszweck dienen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies schließt jedoch nicht aus:
- die Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen im Rahmen einer Tätigkeit für den Verein, sofern dies durch einen entsprechenden Vertrag geregelt ist.
- die Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG (bis zu einem Betrag von 840 Euro jährlich).
- die Zahlung des Übungsleiterfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26 EStG (bis zu einem Betrag von 3.000 Euro jährlich).
- Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch die gewählten Kassenprüfer.
§11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§12 Allgemeine Bestimmungen
- Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen.